06.03 Informationsrecht des Schülers / der Schülerin und der Erziehungsberechtigten

Definition
Regelungen zum Informationsrecht des Schülers / der Schülerin und der Erziehungsberechtigten
Regelung (öffentlich)

Schülerinnen / Schüler und ihre Erziehungsberechtigten haben ein Recht über ihren Leistungsstand auf Anfrage innerhalb Wochenfrist informiert zu werden. Dies schließt keine wöchentliche Information ein.