Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. Bei den freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die Schule vor der Anmeldung des Schülers den Zeitpunkt festlegen, vor dem eine Abmeldung nicht zulässig ist; eine Abmeldung zum Schuljahresende ist jedoch uneingeschränkt zulässig.
Für alle im Voraus feststehenden Ereignisse ist rechtzeitig eine Beurlaubung einzuholen, d.h. sobald der Schüler/die Eltern den Termin kennen, spätestens eine Woche im Voraus.
Antrag zur Beurlaubung/Freistellung vom Unterricht (PDF-Datei)
Arzt- und Zahnarztbesuche sind in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit vorzunehmen.
Beurlaubungsgesuche von einer Unterrichtsstunde werden vom Fachlehrer, bis zu zwei Tagen vom Klassenlehrer bzw. Tutor, ab drei Tagen sowie bei Ferienverlängerungen nur von der Schulleitung auf schriftlichen Antrag entschieden. E-Mails gelten nicht als schriftlicher Antrag.
Ferienverlängerungen bewilligt die Schulleitung grundsätzlich nicht. In dringenden Fällen - dazu zählen aber nicht günstigere Tarife in der Nebensaison - kann eine Ferienverlängerung einmalig (Eintragung in die Schülerkartei) toleriert werden.