13.02 SMV_Satzung

Definition
SMV-Satzung
Regelung (öffentlich)

SMV-Satzung
Präambel
Die SMV ist Sache aller Schüler. (Schüler, Klassensprecher, Verbindungslehrer etc. stehen in Anlehnung an die Formulierung in Gesetzestexten und Verordnungen immer für die männliche und die weibliche Form.)
Es ist darauf zu achten, dass alle interessierten Schüler in die SMV-Arbeit mit einbezogen sind, auch wenn sie nicht in den Schülerrat gewählt wurden.
Grundsätzlich stehen jedem Schüler die Organe der SMV offen; des Weiteren kann sich jeder Schüler mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die Organe der SMV wenden, vor allem an seinen Klassensprecher bzw. dessen Stellvertreter und an das Schülersprecher-Team. Die Arbeit der Organe der SMV ist für alle am Schulleben Beteiligten zugänglich. Sie wird transparent an die Schülerschaft kommuniziert.

I. Aufgabe der SMV
Die Aufgaben der SMV umfassen:
§1 Interessensvertretung der Schüler
(1) Die SMV hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft zu vertreten. Dazu nehmen die Schülervertreter ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungs- und Vertretungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch.
(2) Der Schülerrat entsendet Vertreter in die Schulkonferenz, die Schülervertreter können außerdem Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts in der Klassenpflegschaft und in den Fachkonferenzen einbringen.
(3) Schülervertreter können einzelne Mitschüler vertreten, sofern diese es wünschen. Gleichzeitig sind die Schülervertreter gegenüber den Schülern, die sie vertreten, Rechenschaft schuldig.
§2 Selbstgewählte Aufgaben
Die SMV verpflichtet sich, an der Gestaltung des schulischen Lebens aktiv teilzuhaben und dabei auf die Wünsche der Schüler einzugehen.

II. Organe der SMV
Organe der SMV sind:
§3 Klassenschülerversammlung/Kursschülerversammlung
(1) Die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung besteht aus allen Schülern einer Klasse bzw. eines Kurses. Sie hat die Aufgabe, alle Fragen der Schülermitverantwortung, die
sich innerhalb der Klasse bzw. des Kurses ergeben, zu beraten und gegebenenfalls Beschlüsse zu fassen.
(2) Der Klassen- bzw. Kurssprecher beruft die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung in Absprache mit dem Klassenlehrer bzw. Tutor ein und leitet sie. Für die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung sollten bei Bedarf Verfügungsstunden bereitgestellt werden.
§4 Klassensprecher/Kurssprecher
(1) Die Klassensprecher bzw. Kurssprecher und deren Stellvertreter vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse bzw. ihres Kurses in der SMV. Sie werden spätestens in der dritten Unterrichtswoche eines jeden neuen Schuljahres gewählt. Sie sind Mitglied im Schülerrat, die Amtszeit beträgt ein Jahr.
(2) Sie sind verpflichtet, die Klasse bzw. den Kurs regelmäßig und umfassend über die Angelegenheiten der SMV zum Beispiel in einer Verfügungsstunde zu unterrichten.
(3) Die Anzahl der Kurssprecher in den Kursstufen richtet sich nach der Anzahl der Deutschkurse. In jedem Deutschkurs werden ein Kurssprecher und ein Stellvertreter gewählt. Die Gewählten sind Mitglied im Schülerrat.
§5 Zusammensetzung und Stimmrecht im Schülerrat
(1) Die Klassensprecher, Kurssprecher und Schülersprecher sowie deren Stellvertreter bilden den Schülerrat. Bei Wahlen und Beschlüssen sind alle Mitglieder des Schülerra-
tes stimmberechtigt.
(2) Der Schülerrat kann für besondere Aufgaben Arbeitskreise einsetzen und zusätzliche beauftragte Schüler heranziehen, die in den Schülerratssitzungen Teilnahme- und Rede 
recht, jedoch kein Stimmrecht haben. Grundsätzlich haben alle Schüler ein Teilnahme und Rederecht in den Sitzungen.
§6 Schülerratssitzungen
(1) Der Schülerrat soll binnen zweier Wochen nach der Wahl aller seiner Mitglieder, spätestens jedoch in der fünften Unterrichtswoche im Schuljahr, erstmals zusammentreten; dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Wahlen gemäß §3 Absätze 3 bis 5 der SMV-Verordnung durchgeführt sind.
(2) Die Termine der Schülerratssitzungen werden spätestens eine Woche im Voraus festgelegt und allgemein bekannt gegeben. Es soll regelmäßig eine Sitzung stattfinden;
in begründeten Einzelfällen kann auch spontan eine Sitzung einberufen werden, wobei von der Regelung in §6 Abs. 1 Satz 1 in diesem Fall abgesehen werden kann.
(3) Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel des Schülerrats dies beim Schülersprecher schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(4) Jede Schülerratssitzung ist öffentlich. Nur auf Antrag eines Mitglieds kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Einladung zur Sitzung erfolgt eine Woche vor dem
Sitzungstermin. Der Einladung werden vorläufige Tagesordnungspunkte beigefügt. Weitere Tagesordnungspunkte können dem Schülersprecher bis zu drei Tage vor dem Sit-
zungstermin mitgeteilt werden.
(5) Der Schülersprecher oder seine Stellvertreter leiten die Sitzungen. Es besteht Anwesenheitspflicht für die Mitglieder des Schülerrats sowie für die sonstigen in den Arbeits-
kreisen Beauftragten des Schülerrats.
(6) Über die Sitzungen des Schülerrates wird ein Protokoll angefertigt. Dieses soll vom Schriftführer innerhalb zweier Wochen nach der Schülerratssitzung dem Schülerspre-
cher vorgelegt werden, der es anschließend online veröffentlicht. Das Protokoll muss in der jeweils nächsten Sitzung vom Schülerrat genehmigt werden.
§7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei einer Schülerratssitzung anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern es nicht anders festgelegt ist. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, ansonsten mit Handzeichen.
§8 Schülersprecher
(1) Die gesamte Schülerschaft wählt spätestens in der siebten Unterrichtswoche eines neuen Schuljahres den Schülersprecher. Jede Schülerin und jeder Schüler kann sich zur
Wahl stellen. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Das Amt wird bis zur Neuwahl geschäftsführend vom bisherigen Schülersprecher oder seinem Stellvertreter fortgeführt.
(2) Der Schülersprecher ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums durch die Schülerschaft abwählbar. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur
Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht.
(3) Der Schülersprecher ist der Vorsitzende des Schülerrats. Er vertritt die Interessen der Schüler der gesamten Schule gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und
dem Elternbeirat sowie nach außen wie beispielsweise gegenüber dem Landesschülerbeirat.
(4) Als Vorsitzender des Schülerrates beruft der Schülersprecher die Schülerratssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Er ist verantwortlich für die
Arbeit der SMV und den Schülern gegenüber rechenschaftspflichtig.
(5) Der Schülersprecher soll an allen regionalen und überregionalen Treffen von Schülervertretungen teilnehmen. Insbesondere soll der Schülersprecher den Schülerrat über
die Arbeit des Landesschülerbeirates informieren, der die Interessen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium vertritt.
Für die Abwicklung der Arbeit des Schülerrats werden gewählt:
§9 Kassenwart
(1) Der Kassenwart wird vom Schülerrat spätestens in der zweiten Schülerratssitzung für ein Jahr gewählt. Ist er nicht vollgeschäftsfähig, verwaltet er die Kassengeschäfte mit
dem Verbindungslehrer. Der Kassenwart verwaltet unter Aufsicht des Verbindungslehrers sowie des Schülersprechers die Finanzen der SMV und führt Buch. Der Verbin-
dungslehrer kann die Zustimmung zu Beschlüssen der SMV mit finanziellen Auswirkungen nur verweigern, wenn die Mittel unzweckmäßig im Sinne der SMV verwendet werden
sollen oder die finanzielle Deckung nicht gewährleistet wäre.
(2) Der Kassenwart ist dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. Er muss zwei Mal im Jahr oder auf Antrag des Schülerrats seine Arbeit offenlegen.
§10 Schriftführer
(1) In der konstituierenden Sitzung zu Beginn des Schuljahres wählt der Schülerrat einen Schriftführer sowie einen Stellvertreter, der den Schriftführer bei seiner Arbeit unterstützt.
(2) Der Schriftführer fertigt von allen Sitzungen des Schülerrates ein Protokoll an, was er dem Schülersprecher nach §6 Abs. 6 zukommen lässt. Der Schriftführer ist für die zentrale Ablage der Protokolle aus den Arbeitskreisen verantwortlich.
§11 Arbeitskreise
(1) Am Anfang eines jeden Schuljahres werden für die verschiedenen Aufgabenbereiche Arbeitskreise mit Zustimmung des Schülerrats gebildet und aufgelöst.
(2) Die Arbeitskreise sind für alle Schüler offen.
(3) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Sprecher sowie einen Stellvertreter. Er koordiniert die Arbeit seines Arbeitskreises, beruft die Arbeitskreissitzungen
ein und leitet sie. Er ist für die Arbeit seines Arbeitskreises verantwortlich. Der Sprecher achtet auf die Mitarbeit der Mitglieder und insbesondere auf deren Anwesenheit bei den
öffentlichen Schülerratssitzungen.
(4) Die Arbeitskreise arbeiten selbstständig und sind dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. Über ihre Arbeit soll ein Protokoll angefertigt werden, das sie dem Schriftführer wie in §10 Abs. 2 festgelegt zukommen lassen.
§12 Schulparlament
Die SMV regelt mit der Schulleitung und der Schulkonferenz die Möglichkeit, in einem Schulparlament alle Schülerinnen und Schüler betreffende Fragen und Veranstaltungen
zu besprechen. Die Abstimmungen im Schulparlament sind rechtskräftig, wenn der Schülerrat dem zustimmt.

III. Wahlen
§13 Allgemeines Wahlverfahren
(1) Die Grundsätze der ordentlichen Wahl gelten für alle Wahlen innerhalb der Schülermitverantwortung. Sie sind also allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter, wenn sie noch wählbar sind.
(3) Der geschäftsführende Amtsinhaber lädt die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er
verhindert, so sorgt dafür sein Stellvertreter. Für den Fall, dass kein Stellvertreter vorhanden oder dass auch dieser verhindert ist, veranlasst der Verbindungslehrer für die
Wahl des Schülersprechers, der Klassenlehrer für die Wahl des Klassensprechers sowie der Fachlehrer Deutsch für die Wahl des Kurssprechers das Erforderliche.
(4) Grundsätzlich hat bei allen Wahlen der Schülermitverantwortung jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Ämter zu wählen sind. Er darf bis zu drei Stimmen auf einen
Kandidaten vereinen, sofern er nach Satz 1 mindestens drei Stimmen hat. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
§14 Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter
(1) Es werden ein Schülersprecher und bis zu zwei Stellvertreter gewählt.
(2) Der Schülersprecher wird durch eine Direktwahl von der gesamten Schülerschaft der Schule gewählt.
(3) Der erste Stellvertreter wird durch eine Direktwahl von der gesamten Schülerschaft der Schule gewählt. Jede Schülerin und jeder Schüler kann sich zur Wahl stellen.
(4) Der zweite Stellvertreter wird vom Schülerrat aus seiner Mitte gewählt.
(5) Generell werden der Schülersprecher sowie seine Stellvertreter in getrennten Wahlgängen gewählt.
§15 Wahl der Verbindungslehrer
(1) Der Schülerrat wählt am Ende eines Schuljahres bis zu drei Verbindungslehrer. Ihre Amtszeit beträgt ein Schuljahr.
(2) Der Verbindungslehrer ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums entsprechend §8 Abs. 2 abwählbar.
(3) Der Schülersprecher stellt nach den Vorschlägen des Schülerrates eine Kandidatenliste der wählbaren Lehrer auf. Nicht wählbar sind der Schulleiter, der stellvertretende
Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag. Die vorgeschlagenen Lehrer müssen vor der Wahl nach ihrem Einverständnis zur Kandidatur befragt wer-
den. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten dem Schülerrat vor.
(4) Zu den Aufgaben der Verbindungslehrer gehört, neben der Beratung und Unterstützung der SMV, die Einladung zur Schülersprecherwahl, falls kein geschäftsführender
Schülersprecher vorhanden ist.
§16 Schulkonferenz
(1) Der Schülersprecher ist kraft Amtes Mitglied in der Schulkonferenz.
(2) Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte ab Klassenstufe 7 drei weitere Delegierte sowie vier Stellvertreter. Die ordentlichen Delegierten werden in einem Wahlgang gewählt. Die
Stellvertreter werden in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Reihenfolge der erreichten Stimmzahlen ist für die Vertretung maßgebend. Die Stellvertreter nehmen in
der Schulkonferenz ihr Vertretungsrecht in der Reihenfolge der erreichten Stimmzahlen wahr, es ist also keine Personenvertretung.
(3) Vor der Wahl stellen sich alle Kandidaten vor.
(4) Die Gruppe der Schülervertreter kann beim Schulleiter die Einberufung der Schulkonferenz beantragen. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen dann angegeben werden.

IV. Finanzierung und Kassenführung
§17 Finanzierung
(1) Finanzielle Mittel erwirbt die SMV, indem sie beispielsweise Geld im Haushaltsplan der Schule bei der Schulkonferenz beantragt oder von allen Schülerinnen und Schülern
einen freiwilligen Jahresbeitrag einsammeln kann.
(2) Spenden werden nur angenommen, wenn sie nicht zweckgebunden sind.
§18 Verwendung der Finanzmittel
(1) Die Finanzmittel der SMV müssen für Zwecke, die der Schülerschaft insgesamt dienen oder für Zwecke, die vom Schülerrat vorgeschlagen und mit Mehrheit beschlossen
wurden, verwendet werden.
(2) Die Finanzen werden vom gewählten Kassenwart und dem Verbindungslehrer verwaltet.
(3) Ausgaben können Verbindungslehrer, Schülersprecher und Kassenwart in gegenseitigem Einverständnis tätigen. Alle Ausgaben über 250 Euro müssen vom Schülerrat genehmigt werden.
§19 Kassenprüfung
In jedem Schuljahr wird die SMV-Kasse durch zwei Kassenprüfer kontrolliert, von denen mindestens einer der Erziehungsberechtigte eines Schülers der Schule sein muss. Sie
werden vom Schülerrat im Einvernehmen mit dem Elternbeirat bestimmt. Sie berichten dem Schülerrat vom Ergebnis der Kassenprüfung. Dieses wird vom Schülerrat bestätigt
und zur Kenntnisnahme an den Schulleiter und den Elternbeirat geleitet.

V. Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung wurde am 8.1.2025 von mehr als der Hälfte der Mitglieder des
Schülerrats verabschiedet. Sie tritt am 9.1.2025 in Kraft. Die Satzung kann mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Schülerrats geändert werden. Die SMV-
Satzung muss veröffentlicht und damit allen Schülerinnen und Schülern zugänglich ge-
macht werden.

Anlagen (öffentlich)