06.07 Nachprüfung bei Probeversetzung (§ 1.6)

Definition
Regelung des Prüfungsverfahrens, bei Probeversetzung nach § 1.6 der Versetzungsordnung, im Folgeschuljahr
Regelung (öffentlich)

Eine Versetzung auf Probe wird unter bestimmten Bedingungen von der Versetzungskonferenz beschlossen.

In diesem Fall bestimmt der o.g. Paragraph 1.6,  dass der Schüler / die Schülerin in allen versetzungsrelevanten Fächern unter ausreichend eine schriftliche und mündliche Prüfung in der Anfangszeit des neuen Schuljahres abzulegen hat.

Prüfer bzw. Prüferin sind die Fachlehrer, Fachlehrerinnen des neuen Schuljahres.

Nach Vorlage aller Ergebnisse wird der Betroffene / die Betroffene von der Schulleitung informiert. Die Fachlehrer und Fachlehrerinnen erteilen keine Vorab- bzw. Einzelinformationen über Prüfungsleistungen.